Kredit und rechtliche Einordnung

Im rechtlichen Sinn sind Kredite Gebrauchsüberlassungen von Sachen und Geld auf Zeit. Einzig Dispositionskredite und Wertpapierkredite, für die keine Laufzeit und kein Tilgungsmodus vorgegeben sind, bilden die Ausnahme.

Alle Kreditformen beinhalten die Vereinbarung, die überlassene Sache oder den Geldwert in gleicher Höhe oder gleichwertigem Wert zurück zu erstatten. Dafür wird bei geldgebundenen Krediten für eine bestimmte Laufzeit eine Ratenzahlung vereinbart, während bei Sachkrediten nach einer bestimmten Zeit eine gleichwertige Sache zurück gegeben werden muss.

Der Kreditnehmer erhält das Recht, die Herrschaftsgewalt über die kreditierte Geldsumme oder Sachwerte auszuüben. In der Regel kann er damit ohne Angabe von Gründen mit der Kreditsumme nach eigenem Gutdünken verfahren. Ob er damit ein Auto finanziert, die neue Einbauküche kauft oder seinen Betrieb aufrüstet bleibt dem Kreditnehmer überlassen.

So unterscheiden sich Kredite von Pacht, Miete oder Leihe. Denn bei diesen Verträgen muss derselbe Gegenstand an den Entleiher zurück gegeben werden. Deshalb ist hier nur die Nutzung der Sache erlaubt. Kreditnehmer jedoch kann die Kreditsumme oder –ware wie gewünscht verwenden.

Zudem ist ein Kreditgeber nicht verpflichtet dem Kreditnehmer einen Kredit zu bewilligen oder diesen über die vereinbarte Dauer hinaus bereitzustellen. Stundungen werden daher eher aus Kulanz bewilligt, nicht aber aus rechtlichen Gründen. Auch ist der Kreditgeber nicht verpflichtet, Wechsel zu akzeptieren.

Je nach Rechtslage sind die Kreditverträge entweder als Vertrag auf Gegenseitigkeit oder als Ralkontrakt gestaltet. Bei einem Vertrag auf Gegenseitigkeit ergibt sich daraus die Verpflichtung des Kreditgebers, die vereinbarte Darlehensvaluta dem Kreditnehmer zur Nutzung zu zu führen. Bei einem Realkontrakt wird der Darlehensvertrag jedoch erst mit der Auszahlung des Kreditbetrages wirksam